Information Bauamt
Verordnung
über die vom Gemeinderat der Gemeinde Vasoldsberg beschlossene Zonierung des Baulandes auf Basis des Flächenwidmungsplanes
Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. LGBL. Nr. 89/2008
Revision Flächenwidmungsplan 5.0
Gemäß der Stmk. Raumordnungsgesetznovelle 2022 hat jede Gemeinde anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes für unbebautes Wohnbauland eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000 m² Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu ergreifen.
Für betroffene Grundstücke ist im Entwurf des Flächenwidmungsplanes 5.00 daher grundsätzlich die Festlegung einer Bebauungsfrist von fünf Jahren gemäß § 36 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 erforderlich, wenn nicht bis zum Beschluss des Flächenwidmungsplanes 5.00 Vereinbarungen über die Verwendung der Grundstücke (privatwirtschaftliche Vereinbarungen für Eigenbedarf und/oder Veräußerungsinteresse) gemäß § 35 Stmk. ROG 2010 getroffen werden.