Information Bauamt

Verordnung

über die vom Gemeinderat der Gemeinde Vasoldsberg beschlossene Zonierung des Baulandes auf Basis des Flächenwidmungsplanes 
Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. LGBL. Nr. 89/2008
 

  Zonierung des Baulandes
  Flächenwidmungsplan

Revision Flächenwidmungsplan 5.0

Gemäß der Stmk. Raumordnungsgesetznovelle 2022 hat jede Gemeinde anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes für unbebautes Wohnbauland eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000 m² Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu ergreifen.

 
Für betroffene Grundstücke ist im Entwurf des Flächenwidmungsplanes 5.00 daher grundsätzlich die Festlegung einer Bebauungsfrist von fünf Jahren gemäß § 36 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 erforderlich, wenn nicht bis zum Beschluss des Flächenwidmungsplanes 5.00 Vereinbarungen über die Verwendung der Grundstücke (privatwirtschaftliche Vereinbarungen für Eigenbedarf und/oder Veräußerungsinteresse) gemäß § 35 Stmk. ROG 2010 getroffen werden.
 

Präsentation Baulandmobilisierung

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